Gebäudeenergiegesetz: ein Überblick

Düsseldorf, 26.04.2023. Ab 1. Januar 2024 soll jede neu eingebaute Heizung (in Neubau und Bestandsgebäuden, Wohn- und Nichtwohngebäude) zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Ziel ist der klimaneutrale Gebäudebestand bis spätestens 2045. Hierfür sollen in den nächsten Jahren alle Heizungen schrittweise auf erneuerbare Energien umgestellt werden..

Neben dem generellen Betriebsverbot nach 30 Jahren droht unabhängig von der Laufzeit der Anlage spätestens am 31.12.2044 ein Betriebsverbot für alle fossil betriebenen Heizungen. Förderprogramme befinden sich noch in Abstimmung, viele technische Umsetzungsfragen sind ungeklärt. Die größere Detailtiefe der gesetzlichen Regelungen von Gasetagenheizung bis Mieterschutz macht es komplexer, aber leider nicht praxistauglicher.

Umstieg auf erneuerbare Energien ab 2024 (§ 71 Abs. 1 GEG-E)
Bestehende Heizungen müssen zunächst nicht ausgetauscht werden: Es gibt keine sofortige Austauschpflicht. Sofern eine bestehende Heizung ordnungsgemäß funktioniert, kann diese zunächst weiterhin genutzt werden. Auch sind Reparaturen weiter möglich.

Erfüllungsoptionen im Neubau und im Bestand
Der Eigentümer kann frei wählen, sofern diese Erfüllungsoptionen einzeln oder in Kombination den vollständigen Wärmebedarf des Gebäudes decken:
• Anschluss an ein Wärmenetz
• Einbau einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe
• Einbau einer Stromdirektheizung
• Einbau einer solarthermischen Anlage
• Einbau einer Wärmepumpen-Hybridheizung, bei der der EE-Anteil mindestens 65 Prozent betragen muss, während der verbleibende Energiebedarf mit fossilen Energieträgern gedeckt werden kann.
• Einbau einer Heizungsanlage auf Basis von grünem oder blauem Wasserstoff oder Derivaten davon. Auch der Einbau einer Biomasseheizung auf Basis von Biomasse einschließlich Biomethan ist möglich.

Betriebsverbote: Umfassenden Bestandsschutz sicherstellen (§ 72 GEG-E)
Neben dem generellen Betriebsverbot nach 30 Jahren droht spätestens am 31.12.2044 ein Betriebsverbot für alle fossil betriebenen Heizungen, also unabhängig von der Laufzeit der Anlage.

Übergangsfristen bei Heizungshavarien (§ 71i GEG-E)
Ist die Heizung kaputt und kann nicht mehr repariert werden, greifen Übergangsfristen. Vorübergehend kann eine (ggf. gebrauchte) fossil betriebene Heizung eingebaut werden. Allerdings besteht die Verpflichtung, binnen drei Jahren ökologisch nachzurüsten, um die 65-Prozent-Vorgabe zu erfüllen. Für Eigentümer ab 80 Jahre ist eine unbefristete Ausnahme vorgesehen. Sie dürfen ihre fossile Heizung weiterbetreiben. Nach einem Eigentümerwechsel jedoch greift das neue Recht - mit einer Übergangsfrist von zwei Jahren.

Übergangsfristen bei zukünftigem Anschluss an ein Wärmenetz (§ 71j GEG-E)
Wenn ein Anschluss an ein Wärmenetz bereits konkret absehbar ist, besteht eine befristete Ausnahme von der Pflicht zur Erfüllung der 65-Prozent-Vorgabe. Die Belieferung über das Wärmenetz muss spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2035 aufgenommen werden.

Übergangsfristen für Heizungsanlagen mit Gas und Wasserstoff (§ 71k GEG-E)
Heizungen können bis 2035 weiter mit Erdgas betrieben werden, wenn für die Zeit danach ein Transformationsplan des Gasnetzbetreibers vorliegt. Lieferverträge müssen entgegen früheren Entwürfen nicht bereits beim Einbau der Heizung bestehen, sondern erst ab 2035.

Übergangsfristen für Gasetagenheizungen bis zu 13 Jahren (§ 71l GEG-E)
Auch bei Mehrfamilienhäusern mit Gasetagenheizungen und Einzelöfen gibt es Übergangsfristen von insgesamt bis zu 13 Jahren: Fällt die erste Gasetagenheizung in dem Gebäude aus, müssen Eigentümer binnen drei Jahren entscheiden, wie für das gesamte Gebäude auf erneuerbare Energien umgestellt wird. In dieser Zeit dürfen vorübergehend noch Etagenheizungen ohne EE-Anforderungen eingebaut werden.
Sofern sich die Eigentümer innerhalb der Frist für eine teilweise oder vollständige Zentralisierung oder dafür entscheiden, zusätzliche Wohnungen künftig zentral zu versorgen, werden im Anschluss daran weitere zehn Jahre zur Umsetzung gewährt. Für in der Zwischenzeit eingebaute Etagenheizungen muss die 65-Prozent-Vorgabe nicht eingehalten werden. Damit können Etagenheizungen in der gesamten Zwischenzeit bis zur Fertigstellung der Zentralheizung (max. 13 Jahre) eingebaut oder aufgestellt und betrieben werden, die nicht 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen müssen.

Amortisationsprinzip bleibt erhalten (§ 102 GEG-E)
Ein Befreiungstatbestand wegen unbilliger Härte liegt vor, wenn die notwendigen Investitionen nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag stehen. Eine unbillige Härte soll nunmehr auch vorliegen, wenn die notwendigen Investitionen nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gebäudes stehen. Hierbei sind unter Berücksichtigung des Ziels dieses Gesetzes die zur Erreichung dieses Ziels erwartbaren Preisentwicklungen für Energie einschließlich der Preise für Treibhausgase nach dem europäischen und dem nationalen Emissionshandel zu berücksichtigen (§ 102 abs. 1 GEG-E).

Regelungen zum Mieterschutz und WEG im Zivilrecht diskutieren (§§ 71n f GEG-E)
Wenn ein Vermieter sich entscheidet, Gasheizungen auf Basis von Biomethan zu nutzen, sollen Mieter vor zu hohen Betriebskosten geschützt werden. Daher sollen Vermieter im Rahmen der Betriebskostenabrechnung die Bezugskosten für Biomethan nur in Höhe des Grundversorgertarifs Gas weitergeben dürfen. Dies soll auch bei Pellets/fester Biomasse gelten. Um Mieter in energetisch schlechteren Gebäuden vor zu hohen Betriebskosten bei dem Einbau einer weniger effizienten Wärmepumpe zu schützen, sollen die Investitionskosten für eine Wärmepumpe nur dann im Rahmen der Modernisierungsumlage umlagefähig sein, wenn die Wärmepumpe einen Wirkungsgrad von mindestens 2,5 erreicht. Anderenfalls können nur 50 Prozent der Investitionskosten umgelegt werden.

 

 

 

 

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