Sonderabschreibung für Mietwohnungsbau

Düsseldorf, 12.01.2023. Mit einem Info Digital informierte der BFW Mitte Dezember über die zum 1. Januar 2023 in Kraft getretene Sonderabschreibung für den Wohnungsneubau. Fragen konnten in diesem Rahmen mit einer Vertreterin des Bundesfinanzministeriums erörtert werden. 

Eine Präsentation des Bundesministeriums für Finanzen enthält einen Überblick über die wesentlichen Regelungsinhalte und die Auswirkungen für die Immobilienwirtschaft.
Die wesentlichen Eckpunkte zur Sonder-AfA sind:
• Bauantrag vor dem 1. Januar 2027 (vom 01.01.2023 bis 31.12.2026)
• Herstellung eines Wohnungsneubaus
• Effizienzhaus 40 mit Nachhaltigkeitsklasse (Nachweis Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude)
• Wohnung dient im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken
• Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu maximal 4.800 Euro (=Ausschlusskriterium)
• Bemessungsgrundlage maximal 2.500 Euro je Quadratmeter Wohnfläche
• Einhaltung des Höchstbetrages für De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Veranlagungszeiträumen (Höchstbeträge derzeit noch nicht bekannt)

Hier gelangen Sie zur Präsentation des Bundesministeriums für Finanzen (pdf).

 

Bild: ©fotomek - stock.adobe.com

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